Briedel in napoleonischer und preußischer Zeit

1794

am 13. Oktober besetzen französiche Revolutionstruppen Briedel
(8.8. = Trier, 22. 10. = Koblenz)

1797

Briedel als ehemals kurtrierischer Ort untersteht zunächst der Generaldirektion Koblenz, später dann dem "arrondissements communaux" in Kreuznach.
Nach dem Frieden von Campo-Formio (17.10.1797) verbindet Frankreich die besetzten linksrheinischen Gebiete am 4.11.1797 auch formell mit dem Mutterland.
Die Region wird damit französisches Staatsgebiet und es gilt fortan französisches Recht.
Die Verwaltung findet Briedel nunmehr im Département Rhin-et-Mosell mit Sitz in Koblenz, Kanton Zell.
Die Maße und Gewichte werden auf das in Frankreich schon übliche metrische System umgestellt.

1798

16.März: Enteignung der Geistlichkeit, der Klöster und Kirchen ... durch den Staat (Säkularisation)
Einsetzung der Friedensgerichte nach französischem Muster.

1800 Einführung der napoleonischen Konsularverfassung.
Département Rhin-et-Moselle, Arrondissement Koblenz, Mairie Zell
(zwischen Briedel und Pünderich verläuft die Grenze zum Arrondissement Saar).
1801 Aufgrund des Friedens von Lunéville (9.2.1801) nimmt Napoleon Bonaparte die linksrheinischen Gebiete am 9. März 1801 auch völkerrechtlich sanktioniert in Besitz.
1802 4. Mai, Inkrafttreten des Konkordates.
Zerschlagung des Erzbistums Trier. Briedel im Untererzstift kommt zum Bistum Aachen (bis 1824 das Bistum Trier neugegründet wird).
Einführung des Standesamtes (staatliche Personenstandsregister). 23.Sept. die französische Verfassung tritt in den Rheinlanden in Kraft.
1803 In den folgenden Jahren werden die säkularisierten Kirchengüter und die mediatisierten Adelsgüter versteigert und der Erlös der französischen Staatskasse zur Finanzierung des Heeres zugeführt.
1804 21. März: in ganz Frankreich, damit auch in den annektierten Rheinlanden wird mit dem "Code Napoleon", das einheitliche Rechtswesen, eingeführt.
1814 In den ersten Januartagen überschreiten unter Generalfeldmarschall Blücher russische und preußische Truppen den Rhein.
Eine Militärverwaltung unter Führung des russischen Generals Saint Priest und des russischen Staatsrates Justur Gruner übernimmt die Macht in den zurückeroberten linksrheinischen Gebieten.
Nach dem Frieden von Paris ( 30. Mai 1814) wurde das Land zwischen Mosel und Rhein aufgeteilt und das südlich der Mosel (rechts des Flusses) liegende Land, so auch Briedel, provisorisch von einer "K.K.Österreichische und K.-Baierische Landes-Administrationskommission" (Sitz in Kreuznach) verwaltet und ausgebeutet. Die nördlich (links) der Mosel gelegenen Teile kommen unter preussische Verwaltung.
Die französiche Verwaltungsordnung und die Gerichtsverfassung bleiben vorerst bestehen. Die Amtsbezeichnungen werden nur in deutsche Begriffe geändert und viele Beamten bleiben auf ihren Posten.
Das metrische System für Maße und Gewichte wird wieder aufgehoben und durch das preußische System ersetzt. Erst nach der Reichsgründung 1871 erfolgte wieder die Einführung.
1815 Der Wiener Kongress (18914-1815) spricht das gesamte linksrheinische Gebiet nördlich von Bingen (Nahe) dem Staate Preußen zu.
Am 5. April 1815 übernimmt Preußen mit königlichem Patent die "Landes-Hoheit umd Oberherrlichkeit" in den neugebildeten Provinzen "Jülich-Kleve-Berg" mit Sitz in Köln und "Großherzogtum Nieder-Rhein" mit Sitz in Koblenz.
1816 14. Mai: Bildung des Regierungsbezirkes Koblenz und des Kreises Zell
1822

Am 22. Juni werden die beiden linksrheinischen Provinzen durch Kabinettsordre zur preußischen "Rheinprovinz" zusammegefaßt.
Briedel nun im Regierungsbezirk Koblenz, Kreis Zell.

1845 Die Rheinische Gemeindeordnung tritt  in Kraft. Eine generelle Regelung für ganz Preußen ließ sich nicht durchsetzen. Bereits ab 1850 erfolgten wesentliche Anpassungen, die sich an den gewohnten französischen Regelungen orientierten.
1945

13./14. März: Besetzung Briedels durch amerikanische Truppen
Juli: französische Truppen lösen die Amerikaner als Besatzungstruppen ab.

1947 19. Mai: Gründung von Rheinland-Pfalz durch Verfassungsannahme.
  Quellen:
Gilles, Briedel bis 1816;
Höhnl J, Die geschichtliche Entwicklung der Gerichtsbarkeit im Amtsgerichtsbezirk Zell, HJB Zell 1963
Unsere Heimat in der Franzosenzeit, HJB COZ 2001 und 2002
Schommers: vor 200 Jahren kamen die Sansculetten, HJB COZ 1994
Schütz Rüdiger, Preußen und die Rheinlande, Wiesbaden 1979
  www.wikipedia.de
www.regionalgeschichte.net
www.preussenweb.de
www.historischer-service.de

200 Jahre Qualitätsweinbau an Mosel-Saar-Ruwer

Die Weinbauverordnungen des Trierer Kurfürsten Clemens Wenzeslaus 1787

von Richard Laufner

Bis in die jüngste Vergangenheit findet sich in der heimischen Weinbau-Literatur der Hinweis, daß der letzte Trierer Kurfürst Clemens Wenzeslaus 1787 verordnet habe, den Moselweinbau auf die Rebsorte Riesling umzustellen. So noch 1984. Dennoch enthalten weder die kurtrierischen Hofratsprotokolle vom 27. März, 8. Mai, 25, Oktober 1787, noch die auf die damals im Hofrat gefaßten Beschlüsse zurückgehenden landesherrlichen Verordnungen vom 8. Mai und 30. Oktober einen Hinweis auf die Umstellung auf Rieslingreben,1 sondern ordnen die Ausrottung der schlechten, unter dem Namen „Rheinisch" bekannten Reben und den Anbau von guten Reben an ihrer Stelle an. Darauf habe ich bereits im Jahrbuch des Kreises Trier-Saarburg 1972, Seite 118, „Neue Ära im Weinbau" hingewiesen. Die Erweiterung der Unterlagenbasis durch Fotokopien der betreffenden Hofratsprotokolle aus dem Landeshauptarchiv in Koblenz liefert nun die Möglichkeit, das Vorgehen der kurtrierischen Behörden im Auftrag des letzten Trierer Erzbischofs und Kurfürsten Clemens Wenzeslaus aufzuzeigen.

 

Landwirtschaftsverbesserung

Clemens Wenzeslaus und sein Hofrat bemühten sich seit 1776, durch Verbesserung landwirtschaftlicher Methoden eine Produktionssteigerung im Ackerbau2 und eine Qualitätsverbesserung im Weinbau im Kurstaat Trier in den 1780er Jahren zu erreichen, zum Wohle der Untertanen aber auch zum landesherrlichen Nutzen. Dies galt besonders im Weinbau. War doch der Kurfürst mit über 1 Million Weinstöcken vor der Abtei St. Maximin zu Trier (600.000 Stock) der größte Weingutsbesitzer3 im Trierischen Kurstaat. Der Weinabsatz war damals außerordentlich schlecht. So verkaufte die Abtei St. Maximin in dem Jahr 1785 bei einem Herbst von 309 Fudern nur 3 Fuder, 1786 von 288 Fudern nur 3 Fuder und 1787 bei einem Herbst von 324 Fudern von Weinbergen an Mosel, Saar und Ruwer nichts.4 Die Abtei St. Maximin wird als Musterbeispiel gelten können. 1785 klagen die Trierer Zünfte in einem Schreiben an den Landesherrn: „der Weinhandel, der noch eine Einnahme sein könnte, liege darnieder, weil die fremden Kaufleute wegen der hohen daraufliegenden Steuern sich fernhielten."5 Die Gründe für diesen schlechten Weinabsatz damals dürften jedoch weniger in der hohen Steuerbelastung als in der geringen Weinqualität gelegen haben, welche durch eine schlechte Rebsorte entstand. Im Kurtrierischen Hofratsprotokoll vom 27. März 1787 rügt Geheimrat (1769 - 1791) v. Lassaulx damals folgende Fehler im moselländischen Weinbau:

„Der erste Fehler bei unserem Weinbau besteht darin, daß zuviel Kleinberger gebaut wird. Der zweite Fehler, daß dieser gar noch mit durchaus verwerflichen Trauben „Rheinisch" genannt, vermischt werde. Diese (rheinische) Traube wäre gänzlich auszurotten und dazu die entsprechenden Weisungen an die betreffenden Ämter (damalige Verwaltungsbezirke im Kurstaat von der Größe ca. eines Viertel-Landkreises) zu erlassen. Der dritte Fehler liegt darin, daß die Stöcke zu hoch und bis zu acht Schuh (=2,40m) gezogen würden. Der vierte Fehler liegt darin, daß manche Wingerten in Flächen angelegt sind, die zum Weinwachs gar nichts taugen. Diese müßten ausgerottet werden."6

Geheimrat (1782 - 1794) Frh. v. Münch-Bellinghausen pflichtet seinem Kollegen v. Lassaulx bei der Sitzung bei, ebenso dessen Rat, kein allgemeines Gebot zu erlassen, sondern nach Befragung der erfahrensten und vernünftigsten Einwohner zur Verbesserung der Landwirtschaft für jeden einzelnen Ort Einzelvorschriften anzuordnen.

Kritische Vernunft und Besonnenheit mangelte damals den Geheimräten v. Lassaulx und v. Münch nicht. Manches erscheint uns Heutigen geradezu aktuell! Geheimrat Claudius v. Lassaulx stellt in dieser Hofratssitzung übrigens anheim, mit 500 Setzlingen der „angerühmten Ortsliebischen Traubenstöcken" eine Probe zu machen.

Am 8. Mai 1787 wurde im Hofrat die Formulierung der kurfürstlichen Anweisung an die einzelnen Ämter beschlossen und eine Probepflanzung Ortliebischer Reben (aus dem Elsaß) einstweilen vertagt, da „der trierische Weingartsmann darüber einigen Versuch nicht wohl würde anstellen können, weil ihm noch zur Zeit diese Rebensorte unbekannt sey." Die vom Kurfürst am 14. Mai genehmigte Fassung der Anweisung enthielt erstmalig eine genauere Angabe über die verworfene „rheinische" Traubensorte. „Nachdem Seiner Churfürstlichen Durchlaucht die zuverlässige Nachricht zugegangen, daß hin und wieder eine unter dem allgemeinen Nahmen von rheinisch bekannte Gattun von Weinreben, ihrer besonderen Fruchtbarkeit halber häufig angepflanzet, die davon erscheinende Trauben aber wegen ihrer schlechten Eigenschaft und Säure deme guten Gewächse ungemein nachtheilig werden, und daher ganze sonst vorzüglich beliebte Orts-Markungen mit der Zeit in übelen Ruf gebracht, und von den Käufern gescheuet werden könnten, als ergehet hierdurch an das Amt N.N. die gemessen Churfürstlich Höchste Weisung gestalten, unmittelbar nach eingethanen diesjährigen Herbst die in seinem Amts-Bezirke liegenden Weinberge mit Zuziehung der Vorsteher eines jeden Orts genaues! besichtigen, somit alle darin sich findende Stock von obgedachter schlechter Trauben Gattung lediglich auszurotten, ..."7

Diese kurfürstliche Weisung scheint die Moselwinzer sehr beunruhigt zu haben, wie man aus den Äußerungen von vier „Weingartsbau-Sachverständigen" aus den OrtenZell Pünderich, Briedel und Merl laut Hofratsprotokoll vom 25. Oktober 1787 schließen kann. Die vier Sachverständigen bezeichneten drei Gattungen als rheinisch, darunter auch den sogenannten „dicken Kleinberger," der 30 - 40 Jahre stehen könne, während die „beiden schlechteren Gattungen bei einer nassen Witterung einfallenden Kälte früh abzugehen pflegten." Sie warnten vor einer Ausrottung der schlechten Reben auf einmal, „weil man zu ihrem Ersatz nicht genug Setzholz bekommten könne" und „da die jungen Stöcke vor den siebtem Jahr ihre vollkommene Fruchtbarkeit nicht erlangten, würde der arme Mann (= Kleinwinzer) ... nicht so viel Wein machen, als er zur Beed- (= Landsteuer) und Zins (= Pacht) Lieferung nötig habe. Denn die Zahl der schlechten Stöcken sei wirklich größer als es die Gemeinden aus Besorgung eines üblen Rufs eingestehen wollten." Sie schlugen darum vor, den Winzern mit schlechten Rebsorten eine Zeitfrist von wenigstens sechs Jahren zum Ausrotten zu gewähren, eine künftige Anpflanzung dieser schlechten Rebsorten jedoch bei Strafe zu untersagen. Von diesen Argumenten der Sachverständigen überzeugt, auch weil „die Zahl der schlechten Reben weit beträchtlicher seye, als man sich dieselbe hätte vorstellen können" befürwortete Geheimrat v. Lassaulx sogar einen Zeitraum von sieben Jahren, in dem der Untertan jährlich einen verhältnismäßigen Teil (wohl 1 Siebtel) ausgraben und ihre Stelle mit anderen guten Sorten ersetzen solle, „zum deutlichen Beweis wie unendlich viel daran gelegen seye, daß man unsere unschätzbare Weinkultur mit aller Sorgfalt zu beobachten, die dabei sich einschleichende Mängel, die solche zu weit eingerissen, frühzeitig zu verbessern ... Ursach habe." Das weitere Anpflanzen der schlechten Rebsorten solle bei einer Strafe von 18 Albus (1 Albus etwa 1 DM) je Weinstock verboten sein.

 

Welche schlechten Rebsorten aber waren konkret gemeint?

Der Kurfürst Clemens Wenzeslaus folgte mit seiner Verordnung vom 30. Oktober 1787 der Vorlage seines Hofrates über das Ausrotten der sogenannten „Rheinischen Trauben,"

schloß jedoch, wohl aus Rücksicht auf die Winzer, die damals offenbar häufig vorkommende „dicke Kleinberger Rebe, welche an einigen Orten eben auch rheinisch genannt zu werden pflegen," von seinem Ausrottungsgebot aus.9 Die bei Verstößen gegen die Ausrottungsverordnung der schlechten Rebsorten anfallenden Strafgelder sind für die besichtigenden Gemeindevorstände „zur Ergötzlichkeit für ihre derhalbige Bemühung" vorgesehen, die gleiche Strafe auch bei künftigem Anpflanzen dieser Rebsorten.10 Als Termin zur Besichtigung der Weinberge durch die Gemeindevorstände wird die Zeit unmittelbar vor der Traubenlese festgesetzt. Dennoch fehlt noch immer eine genaue Bezeichnung der beiden schlechten Rebsorten und ebenso die Bezeichnung der sie nach dem Ausgraben ersetzenden guten Rebsorte. Warum damals mit allgemeinen Wertbezeichnungen gearbeitet wurde,sowohl von der Obrigkeit als auch von den Weinsachverständigen - diese Frage muß leider mangels vorhandener Information offen bleiben. Welche beiden „schlechten" Rebsorten ausgehauen, bzw. künftig nicht mehr bei Strafe von 18 Albus je Stock gepflanzt werden dürfen, sind dabei gemeint? Ein Schreiben des reichsgräflichen v. Kesselstatt'schen Verwalters Reihs von Kröv an die dortigen Wingertpächter vom 3. Januar 1789 aus dem Archiv Kesselstatt, (Depositum Kesselstatt, künftig DK zitiert, im Stadtarchiv Trier Nr. 1068) liefert uns eventuell einen Hinweis.11 „Bei Anpflanzung neuer Stöcke sollten die Lehnleute gehalten sein, puren grünen Riesling und grünen Kleinbergs sich zu gebrauchen, des Bilsenroth aber wie des Bergroth sich bei arbitrairer Straffe (= Strafe nach Ermessen) allerdings zu enthalten." Unter „Bilsenroth" ist nach dem Rheinischen Wörterbuch (Bd. 1, Spalte 1115) der „blaue Trollinger, eine große Traube mit dicken schwarzen Beeren, einen schlechten Wein liefernd," zu verstehen, die „in schlechten Jahren nur halb reifend war, aber viel Most brachte." Der auch „Hammelsrhoden" genannte Trollinger wurde nach Friedrich v. Bassermann-Jordan 1782 durch den Fürstbischof v. Speyer durch zwei Verordnungen vom 28. September 1782 und 27. September 1783 als „schlechte" Traubensorte verboten und aushauen gelassen.12 Wie die Rebsorte „Bilsenroth" muß auch der „Bergroth," die bisher nicht von mir identifizierte Rebsorte, wie ihr Name besagt, Rotwein gebracht haben. Nicht selten wurde dieser zur „Schönung" der Farbe des Weißweines damals verwendet.

Es bietet sich aber noch eine andere Erklärung an:

Als „schlechte" Rebsorte wurden von den vier Weinbau-Experten des Oberamtes Zell am 25. Oktober 1787 zwei von den drei „rheinisch" genannten Reben charakterisiert, welche „bei einer auf nasse Witterung einfallenden Kälte früh abzugehen pflegten." Sie waren, wie die Benennung der dritten „rheinischen" Sorte als „dicker Kleinberger" zeigt, dem Kleinberger (= Elbling) nah verwandt, „sehr fruchtbar," brachten viel Most, hielten sich aber nicht lange und waren sauer. Es fällt auf, daß in den älteren und jüngeren Lexiken und Handbüchern des Weinbaus die Gattungsbezeichnung „rheinisch" nicht vorkommt. So z.B. in Johann Heinrich Zedlers „Großen vollständigen Universallexikon" von 1747 (vgl. die Spalten 892 - 895 „Weinrebe, Weinstock"), ebenso wenig im Buch von Johann Metzger „Der rheinische Weinbau" von 1827 (S. 8-44), auch nicht bei Otto Beck „Der Weinbau an der Mosel und Saar" 1869 (S. 4-5), nicht bei Fr. W. Koch „Der Weinbau an Mosel und Saar" 1881 (S. 12-21), ebenso in dem Standardwerk von Friedrich von Bassermann- Jordan „Geschichte des Weinbaus" 1921. Hingegen erscheint bei Zedler, Metzger, Koch und von Bassermann-Jordan eine Rebsorte unter dem fast gleichlautenden Namen „heymisch, heinisch, heunisch, huntzsch." Sie wird bei Koch als Rebe mit drei Sorten (wie bei der Expertenaussage zum „Rheinisch") so beschrieben: „1. weißer Heinisch, der viele und große Trauben bringt, die aber einen geringen, leichten, weißen, nicht haltbaren Wein geben. Er hat Verwandtschaft mit dem Weiß-Alben (Elbling). 2. gelber Heinisch, bringt viele aber sehr schlechte Trauben und verdient allerwegen vertilgt zu werden. Er ist leicht am schlechten Geschdmack zu erkennen. 3. roter Heinisch, bringt viele aber mittelmäßige

Trauben, reift mit den Alben" (= Elbling, Kleinberg). Ganz ähnlich urteilt auch Fr. W. Koch 1881 über den „Heunisch," der auf den Muschelkalkböden der Obermosel, aber auch auf den Tonschieferböden der Mittel- und Untermosel wächst. „Seine Vertilgung ist aber dort selbstgestellte Aufgabe der Winzer," von ihnen irrtümlich saurer Kleinberg genannt und es wird deshalb nicht lange mehr dauern, bis der letzte Stock Heunisch in den auf Tonschiefer stockenden Weinbergen verschwunden sein wird." (S. 13).

Angesichts dieser Negativbeschreibungen, die sich weitgehen mit denen der „rheinischen Trauben" decken, liegt die Vermutung sehr nahe, daß 1787 unter den „rheinischen" Rebsorten, die ausgehauen werden sollten, die „heinischen" gemeint sind. Der Kanzlist, welcher 1787 die kurtrierischen Hofratsprotokolle ins Reine schrieb, könnte, wenig vertraut mit dem Weinbau, statt „heinisch" das lautverwandte „rheinisch" geschrieben haben. Diese Bezeichnung „rheinisch" findet sich auch bei der ersten Publikation der kurfürstlichen Verordnung vom 30. Oktober 1787 zur Zeit der preußischen Herrschft in der „Trierischen Kronik" 1823 als „Beiträge zur älteren Gesetzgebung im Trierischen, welche dermalen noch geltend sind" (S. 89/90). Interessant ist darin der Hinweis, daß nach Artikel (2 des französischen Ruralgesetzes (= Landwirtschaftsgesetz) vom 6.10.1791 diese kurfürstliche Verordnung vermutlich „aufgehoben worden zu sein scheint, indem diese Artikel jedem Eigenthümer die Freiheit einräumen, jedes beliebige Gewächs (sei es von guter oder schlechter Art) auf sein Eigenthum zu pflanzen."

Ob es sich bei „rheinisch" in den Verordnungen von 1787 um einen Hörfehler des Protokollanten oder um eine vertrautere Umdeutung der Bezeichnung „heinisch" durch den Protokollanten oder den Reinschreiber handelte, dürfte heute nicht mehr zu klären sein. Von der Beschreibung der Rebsorten „heinisch" herscheint mir meine Vermutung, daß „rheinische" Reben mit „heinischen" zu identifizieren sind, sehr wahrscheinlich, jedenfalls wahrscheinlicher als die landschaftliche Bezeichnung „rheinisch" für verschiedene, viele Menge bringenden Rebsorten (Trollinger etc.) zu sein, wie ich zunächst angenommen habe. Für meine Hypothese sprechen auch die Aussagen der vier Weinbau-Experten des Oberamtes Zell 1787, welche die „rheinische" Reben auf drei Sorten begrenzen, von denen eine zu behalten sei. Nach Johann Metzger gab es 1827 auch drei Sorten „heinische" Reben.

 

Welche Rebsorten wurden unter „gute" gemeint?

Reichsgraf Johann Hugo Kasimir v. Kesselstatt,13 der von 1761 bis zur französischen Okkupation des Trierer Kurstaates 1794 als Landeshofmeister oberster Amtsträger des kurtrierischen Hofstaates war, und die Verantwortung für den ganzen Besitz des Kurfürsten Clemens Wenzeslaus trug, der sich um die Verbesserung des Klee-Anbaues (DK Nr. 5342) bemühte, und auch den kurfürstlichen Weinbergsbesitz zu verwalten hatte, wird zweifellos zu allererst die nach v. Kesselstattscher Familientradition von ihm inspizierte Bevorzugung des Rieslings bei seinem Eigenbesitz berücksichtigt haben. Darum wurde der Rieslinganbau wohl von dem v. Kesselstattschen Verwalter Reihsin Kröv den Wingertspächtern zum Anbau, neben dem Kleinberger, empfohlen.

Als besonders frühreifend hatte der Elsässer J.M. Ortlieb seine Rebzüchtung „Klein Räuschlinger" 1774 dem König von Preußen Friedrich II. gerühmt und zur Anpflanzung angepriesen,14 vermutlich auch dem Kurfürst Clemens Wenzeslaus. Denn Geheimrat v. Lassaulx rät zum Probeanbau von 500 Setzlingen. Von einem Anbau dieser Rebsorte ist uns nichts überliefert. Im Mittelalter nahm der Kleinberger, auch Elbling genannt, etwa Dreiviertel der rheinischen Rebfläche ein, wie v. Bassermann-Jordan betont Noch im 18. Jahrhundert überwog der Kleinberger im Moselland, ebenso noch im ersten Drittel des 19.

Jahrhunderts, wie uns Karl Graff 1821, Johann Metzger 1827 und Johann Ph. Bronner 1834 berichten.16 Allerdings ist uns der Anbau von Rieslingreben in Trier nach Michael Matheus bereits 1465 überliefert, in Trarbach 1669, im 18. Jahrhundert in Piesport, Brauneberg und Zeltingen um nur einige Orte zu nennen, die wegen ihres guten Weines schon damals bekannt waren.17

 

Ist unter den guten Rebsorten also vor allem der Riesling zu verstehen?

Diese Frage wird durch einen Beitrag im Kurfürstlich-Trierischen Landeskalender, dem 1785 gegründeten und von Kurfürst Clemens Wenzeslaus privilegierten offiziellen Organ für die kurtrierischen Landwirte 1788 beantwortet.18 In diesem Kurfürstlich-Trierischen Landkalender von 1788, der bereits am 17.9.1787, also nur wenige Wochen vor der kurfürstlichen Verordnung über das Ausrotten der schlechten Reben vom 30. Oktober 1787 in Koblenz erschien, wird unter der Überschrift „Nachrichten für den Acker- und Weinbau" ein „Gespräch zwischen Peter und Thomas" aus Kobern/Mosel gebracht, in welchem „diejenigen Grundsätze und Behandlungsweisen" mitgeteilt werden, „nach welchen eine Begüterter seine sich vorzüglichauszeichnenden Weinberge in den ergiebigsten Stand gesetzt hat." Der wißbegierige Peter fragte seinen Vetter Thomas, wie es komme, daß die Weinberge von dessen adeligen Herrn sich vor allen anderen auszeichneten und er immer einige Taler pro Ohm (160 Liter) mehr bekomme als die übrigen. Thomas erklärte ihm daraufhin dessen erfolgreiche Methoden - Bau von Terrassen im Weinberg, die durch solide Mauern abgestützt wären. Verbesserung des Bodens und richtige Distanzierung der Rebsetzlinge auf 3 Vz Schuh (ca. 1m), so daß diese bereits im dritten Jahre voll Trauben wären. Dann käme das Auszeichnen schlecht tragender Weinstöcke. „Fand er (der „Junker") Sauerriesling oder einen zaßlichen (kümmerlichen) Kleinbeer-Stock, der mußte unfehlbar weggeschafft werden. Wäre aber ein ganzer oder ein halber Chor (= Terrasse) neu zu roden, so dürften wir keine anderen Sprößlinge nehmen als von dem großen grünen Riesling oder von jenem (Riesling), den sie Rotstilger (= rotstieligen) nennen. Nur wenn der Boden unvest war, nahmen wir auch etwas guten Kleinbeer. Allein wir durften ihn nicht mit dem Riesling vermischen, damit dieser... nicht zu Grunde ginge.Manchmal ließ er auch an Orten, wo er es schicklich hielt, wo nemlich wegen großer Sonnenhitze die Rieslinge oder Kleinbeer vertrockneten, Orleaner oder Gutedel oder Tokayer hinpflanzen. Aber die großen grünen Rießlinge und Rotstilger waren immer seine liebsten. Reben, die er wiederum im Gegentheile zu anderen Weinbauern allgemein einführte. Ja sagt er, die Leute wollen viel Wein haben und pflanzen daher größtenteils Kleinbeer an. Aber was gewinnen sie dabei? Fällt ein etwas mißliches Jahr ein, so bekommen sie wenig oder gar nichts, da der Rießling doch immer seinen Teil bringt."

Ausdiesen Ratschlägen zur Erzielung eines höheren Weinpreises werden die landesherrlich empfohlenen Methoden deutlich: Terrassenbau, Erweiterung des Abstandes zwischen den Rebstöcken (von ca. 80cm auf 1m) und Bevorzugung der Rieslingreben. Deutlich wird aber auch die bisherige Begünstigung der Kleinberger-Reben wegen der davon erzielten größeren Most- bzw. Weinmenge. Die Ratschläge für die Winzer in Dialogform wurden im Landkalender von 1789 fortgesetzt - richtiges Beschneiden der Weinstöcke, häufigeres Düngen des Bodens schon im vierten oder fünften Jahre nach der Neupflanzung und nicht erst im siebten Jahre. Damit würde die vor allem für die Kleinwinzer nur schwer zu verkraftende Durststrecke bis zur ersten Traubenernte von sieben auf vier Jahre verkürzt. Leider wurde diese Hinwendung vom Quantitäts- zum Qualitätsweinbau unter Kurfürst Clemens Wenzeslaus durch die Kriegsereignisse im Gefolge der Französischen Revolution nach 1798 (Eindringen der Revolutionsarmeen bereits 1792 in den Kurstaat Trier) behindert bzw. verhindert, so daß

noch 1833 Joh. Ph. Bronner in seinem Buch „Der Weinbau ind Süd-Deutschland" schreibt:

„Der Kleinberger dominiert längs der ganzen Mosel und ist mehr oder weniger mit Rießling gemengt. Ausnahmsweise trifft man zu Piesport, Brauneberg, Ohligsberg (bei Wintrich), Zeltingen, Trarbach und anderswo reine Rießlingreben an und man kann an diesen Orten den Rießling dominierend nennen.19 Erst unter dem Eindruck der schweren Absatzkrise für den Moselwein in den Jahren zwischen 1830 und 1860 kam es seit etwa 1845 zur Abkehr vom alten Moselweinbau mit dem vorherrschenden Kleinberg, daneben Rießling und sehr verschiedenen Traubensorten, im „Moselneubau"20 zur Riesling-Vorherrschaft zum bald hochberühmten Qualitätswein. Dennoch wurde 1787 durch den letzten Trierer Kurfürst Clemens Wenzeslaus, wie ich nachgewiesen zu haben hoffe, dem Qualitätsweinbau der entscheidende Anstoß gegeben. Daß dabei die Rieslingrebe eine dominierende Rolle spielte, scheint mir erwiesen.

Anmerkungen:

1) Im Landeshauptarchiv Koblenz (künftig zitiert LhaKO) Best. 1 C Nr. 10417, 10418, 10420. Vergleiche weiter dazu die gedruckte Verordnung vom 23. Oktober 1787 bei J.J. Scotti, Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem vormaligen Churfürstenthum Trier über Gegenstande der Landeshoheit, Verfassung, Verwaltung und Rechtspflege ergangen sind, vom Jahre 1310 bis ... 1803. Teil 3, 1832 S. 1461 - 1462, Nr. 842. Künftig zitiert Scotti, Teil 3 mit Seite und Nr.

2) Scotti Teil 3, S. 1456 - 1458, Nr. 833

3) Vergleiche Richard Laufner, Wein und Weinhandel in Trier und im Kreis Trier-Saarburg. In: Der Wein von Mosel-Saar-Ruwer in Trier und im Kreis Trier-Saarburg. Trier 1984, S. 63-104, dort S. 83

4) Ebda. S. 82. Allerdings schreibt der damalige Abt von St. Maximin im Abrechnungs buch des Klosters zu 1785: „Dies Jahr hat schlechten Wein gebracht." Zu 1786 und 1787 ähnlich: „Der Wein ist schlecht ausgefallen, allein vor Knecht, Magd und Taglöhner zu gebrauchen." Vergleiche ebda S. 86-87.

5) Ebda. S.96

6) LhaKO Best. 1 C Nr. 10417

7) Ebda. Best. 1 C Nr. 10418

8) Ebda. Best. 1 C Nr. 10420

9) Vergleiche Scotti Teil 3, S. 1461, Nr. 842

10) Vergleiche LhaKO Best. 1 C Nr. 10420 S. 435

11) Vergleiche meinen Beitrag im Jahrbuch des Kreises Trier-Saarburg 1972 „Neue Ära im Weinbau," S. 119

12) Friedrich v. Bassermann-Jordan, Geschichte des Weinbaus, 2. wesentl. erweiterte Auflage Frankfurt/M. 1923 (künftig zitiert: v. Bassermann-Jordan), 1. Bd. S. 838-839

13) Johann Hugo Casimir Edmund Reichsgraf v. Kesselstatt, geb. 1727, gest. 1796. 1750 Oberamtmann von Pfalzel und Erbobervogt des Kröver Reichs 1751 geworden, 1764 k.k. Geheimrat, Landhofmeister des kurtrierischen Hofstaates 1761 - 1794 (nach der handschriftlichen „Geschichte des reichsgräflichen Hauses von Kesselstatt " von Franz Xaver Streitberger 1806 im DK im Stadtarchiv Trier. Vergleiche auch dazu in meinem Aufsatz im Kreisjahrbuch Trier-Saarburg 1969, S. 144, über ihn).

14) Zu J.M. Ortlieb vergleiche v. Bassermann-Jordan, 1. Bd., S. 400 - 402

15) Ebda. S. 385 - 386

16) Karl Graff, Der Moselwein als Getränk und Heilmittel, Bonn 1821, S. 9 -10 Johann Metzger, Der rheinische Weinbau, Heidelberg 1827, S. 41 Johann Bronner, Der Weinbau in Süddeutschland, 2. Heft, Der Weinbau in der Provinz Rheinhessen, im Nahethai und Moselthal. Heidelberg 1834, S. 161 - 170

17) Vergleiche M. Matheus in LandeskdI. Vierteljahresblatter Jg. 26, 1980, S. 161 - 173 Johann Bronner, aaO. S. 170

18) Der Kurfürstlich-Trierische Landkalender wurde am 4. März 1785 durch Kurfürst Clemens Wenzeslaus Angeordnet und privilegiert. Er erschien erstmalig 1786. Das Gespräch zwischen Peter und Thomas aus Kobern über Weinbau-Verbesserung erschien im Landkalender 1788. S. 135 - 136, und im Landkalender 1789 die Fortsetzung.

19) Bronner aaO. S. 161

20) S. Muhl, Der Weinbau an der Mosel und Saar, soweit diese der Krone Preußens angehörten, Trier 1845, S. 37.

 

Quellenhinweis:

Trier-Texte Nr. 6, Herausgeber Verkehrsamt der Stadt Trier. Redaktion: Dr. Heinz Mülhause.

Urkunde von 1554

Diese Urkunde aus dem Jahre 1554 hält die Renovation (Erneuerung) von Weinbergen des "Escherhofes" an 33 Briedeler Bürger in Halb- und Drittelpacht fest. Die Lage von Weinbergen zweier Lehnsleute wird als "zu Doal zu dem Herze genannt" beschrieben (6. Zeile von unten). Diese Weinberge sind aber nicht wie die heutige Lagebezeichnung "Briedeler Herzchen" auf der linken Moselseite zu suchen, sondern auf dem rechten Moselufer im Südhang des Briedeler Bachtals schräg gegenüber der Martinskirche einige hundert Meter oberhalb des Eulenturms. Dort führte der in der Urkunde genannte "Doll", ein breiter Pfad, vom Dorf durch das "Herzchen" zur Anhöhe. Die Verlagerung der Weinlage geht auf ds neue Weinlagensetz aus dem Jahre 1971 zurück.

 

urkunde1554 2

Das Weisthum zu Bridell

aufgestellt am 17. Oktober 1468
(nach Sammlung Jacob Grimm, Weisthümer II)

In namen des hern amen. Durch diß uffenbare instrument sij kunt allen - das nach gottes geburte do man schreift tusent vierhundert und echt und sechszig jaere - des montags des maendes zu latine genant october des siebenzehenden tages zu eyner uren nachmittage oder umd die maisse in myne uffenbare notarien und gezugen nachgeschrieben gegenwertickeit darbij geheischen gebeden und geroiffen haint gewest zu Bridel Trierer bischtums zu gedinge jn namen und jn wegen des hochgeb. fursten und herrn Johans erbischoffs zu Trier und junchern Wirichs zu Steyne die ersamen und bescheiden lude juncher Ludwig Zant zu zijten amptman im dem Hamme und Godelman von Hoiffsteden amptman zu Obernsteyne - und hait der vurgenant Godelman gefraget von bevelhes wegen und in namen des vurgenant fursten und herrn und junchern Wirichs scholtheis und scheffen des Gerichts zu Briedel, so wer zu alsolchem gedinge mit rechte dae gegenwertig syn solle? daruff haint sie sich beraden, geantwort und mit rechte und orteil geweist, es sollen da syn die scheffen und alle jewonere des gerichts, und were sache das eyne widwe dae woent, die eynen sone hette, derselbe auch dae syn sulde. Uff die gesprochen wort hat egnt. Godelmann vurter die Scheffen mit yren eyden beladen, und sie gemaendt, das sie ußsagen und beraden sich und wijsen mit recht und urteil, so wo der herrn gerichte zu Briedel an und ußsagen von marcken zu marcken. daruff sie sich beraden mit recht und urteil gewest den bezirck des gerichts so wie hernach geschriieben folget. -

Auch hait der scheffen mee gesagt und mit orteil und recht gewijst und erkant den hochwurdigen fursten unseren gnedigen herrn von Trier entbynnen dem obgenanten bezircke des gerichts eynen obersten gerechtsherrn, und wijsent auch synen gnaden zu wasser und weide, gebot und verbot, ußzug und inzug, den herkommenden man und glocken geluyde, und wijsent mynen junchern vom Steyne eynen voigt und schirmer des gerichts, und ob ime darinne getragen wurde, sal ine unser gnedige herre von Trier darbij schirmen und wijsent jne auch eyn dinger des gerichts und was also erdingt wird, das sal juncher Wirich unserm gnedigen Herrn von Trier die zweiteil zu stellen, zuvor und ee er dritteil uffhebe und jnneme und ob auchin solchem synem dingen eynche sumeniß geschehe, das sal unserm gnedigen Herrn von Trier nit schaden und an den obengeschrieben sachen hait auch nymands anders keine gerichtigkeit mee bynnent dem bezircke vorgenant. Darnach hait der vurgenant Godelmann zentener und gantzen gemeynden gesagt, sie hoeren woil wijsthume der Scheffen und des Gerichts auch bezirckunge, und hait gemeyndlichen zentener und gemeynen gemaenten uff die eyde sie dann getaen haint unserm gnedigen herrn von Trier und juncher Wirich zum Steyne, ob jne das auch also kundig und herkommen sij? Daruff sie sich beraden und geantwort haint und eynmundig durch yren zentener tun sagen, so was der scheffen dae gewijst und erkant habe, das sie also von alters und ihre aldern herkommen braicht haben und gebure jn keyne wijse darz mee zu tun.

Weisthum und fragh der vogthigen

zum ersten, ob es zeit sey von ihar und dachdaß vögthgedingh zu besitzen? Daruff weysen sey, eß sey zeit, das und allerguter dingh zu beginnen. Demnach fragt der voght, weß manforters beginnen solt? Weiset der scheffen, man soll allen denen ruffen, die in daß vogtgedingh gehoeriich seindt.

Weiters fragt der voght, was man mehr anfangen oder beginnen solt? Daruff weiset der scheffen, man solt den gericht ban und freden thun. Wann daß gescheen, umb und umb gefraget, ob se alle da seyn. Darnach fragt der voght, wir mit recht uff den vogt dinckdagen sein soll?

Weyset der scheffen, alle die ienige, so in dem gericht gesessen seind, und da eine witwe sey, die einen manbarlichen sohn hette, der zu seinen dagen kommen sey, solt auch da sein; welche nicht da weren seind bueßfellich einen sester weins. Welcher scheffen uff die zeit nicht da were, derselbich wer umb die hochste bueß, er het dan des uffrichtige entschuldtnus, und dieselbige bueß ist X albus III heller.

Darnach fragt der voght, weß man weyters beginnen solt? Daruff west der scheffen, man sulle den hern ihr gerichtsbezirck zeigen von marck zu marck, wo es auß und angehe. Dis ist sulches recht, als der scheffen zu Briedell weisen ist von gnedigem herrn, und unser vorerltern ahn unß bracht haben.

Zu ersten weysen wir alle gebot und verboth vom gnedigem herrn und niemandts mehr, und allen außzogh und ihnzogh, und den herkommenden man, auch alle klocken geleut, ohne das zu gericht, das weysen wer dem jonckherren von dem Obersteyne, der ein Vogt in Bridell ist, derselbigh ist uber hals und haupt. Und weysen weyd und wasser vom gnädigen herren von Trier, da die arme leut oder burger alle jhar beedt moessen geben, nach gewachs und gewohnheit, als der scheffen dea ferners weysen ist.

Wan der bezirck geweist ist, alsdann fragt der vogt, was in dem gericht verbrochen und uberfahren wurde, wer das zu straffen habe, daß vom herrn ihr recht behalden werde, und niemandes unrechtes beschee? Weyset der scheffen, wurd es dem gericht uberfahren, daß sull man brengen an einen ubervogt, der sull das straffen, und ab es ihme entwusse, so solt er den lehenhern anruffen, der soll ihme darzu helffen, daß das gericht gehandthabt werde, und sie bey ehren rechten bleiben.

Wurd es ihn dem gericht verbrochen, in welchem wegh daß werde, wem man die bueß zuweyse? Weiset der scheffen unserm gnedigen Herrn zwey deill, und dem vogt das dritteill.

Fragt der vogt, durch wen oder wie man die verdedigen soll? Weyset der scheffen, der vogt sey des ein dinger, ob einige sich wider die bueß setzen, so möge er das gehne dieselbigen mit recht verdethigen, wie er dan mit recht erthedigen soll, daran er den lehenherrn zweideill geben und ihm ein drittheill behalten. Der scheffen weiset auch, verliße der vogt mit dingen, damit hab der lehenherr nichts zu schaffen.

Fragt der vogt, wie manich vogtgedinkt der vogt im iharzu besitzen habe, auch was man ihme zu jecklicher zeit weise, das ihme gescheen und er weiter thun soll? Weiset der scheffen, wan der herbst abgelaßen sey, vierzehen dach darnach uf den ersten mondach zu nacht, so sull ein schultes eime vogt gutlich thun, kompt er selbs von eines grassen wegen von Salme mit seinen frunden, wilt ein scholtes seiner loß sein, so solt er ihm geben ein burd weins, achtzehen pfennick werdt fleisch, zwolff pfennick werdt broidt, ein hoin, zweier pfennick weyßer becker, einen kleinen virdinck kruitz, ein virdinck wax, zwei malder haber.

Uff den mondach zu morgen, so soll ein scholtes eime vogt gutlich dhun mit allen seinen freunden ahn zaill.

Welche zeit man zu gericht gehen soll, sall ein scholtes und ein vogt nedersitzen, und soll ein scholtes oben ahn sitzen, und ein guit man zusehen ihnen zweien; und sall ein vogt ein dinger sein, und sall ein vogt sein schirmer sein eines lehnhern, ob er daß bedarf, ob es ihme entwuße, so sall der lehenher ihm helffen, und was dan ein vogt erdingt, da seind ij deill eines lehenher, und das drittheill eins vogt; und sall ein vogt eime lehenshern genugh thun, ehe er sein theil nehme. Auch hat ein vogt uff allen nottingkdagen zu vorzeigen uff ein buß unverburgt, unberaden und unrerumet und ungemoit.

Uff den mondach zu nacht, so solt ein vogt eime scholteßen und seinem weib, seinen knechten und megden gutlich thun; wilt aber der vogt der scheffen loß werden, so soll er ihnen geben ein hoichst bueß ohn eine, und hat von dem hauß in dem gericht ij pfenninck, gibt er zu eßen nicht, so werden ihm auch die pfenninck nicht.

Magh ein vogt fragen, ob einer von mißdedigen gefangen wurd, wie man den halten solle? Weyset der scheffen, man sull die halden im gefencknus; wurden sie bekennen, so soll der davon thun richten, und was dem, der ihn richtet davon geburt, sall der vogt ausrichten ahn des lehenhern schaden; aber was mit dem mißdedigen uffgehe, ehe er zu bekendnuß bracht sey, sulle der lehenher die ij deill bezahlen, und der Vogt das drittheil. Auch was guz die mißdedigen laßen, weyset der scheffen dem lehenherren ij deill, und dem vogt ein drittheil.

Der scheffen eyset auch eime vogt, zu allen dinckdagen die klock einmal zu leuden, sonst weist der scheffen, unser gnediger herr zu Trier alle klockengeleut, gebot und verbot, ußzugh und inzugh, und den herankommenden man.

Zum letzten sal der vogt sagen: ihr scheffen, ob ich nicht alles das noit were gefraget het, so sall hiemiet keynem herren seines rechten benommen sein, sondern behalden daran nochmals zu fragen alles, daß ihme noith werde, sondern alle geferdt.