Urkunde von 1154

Vor dem vollständig versammelten Gericht in Briedel gibt Nikolaus, der Vogt des Dorfes, sein gesetzwidriges Untergangen auf, die Bauer, die zum Fronheit des Klosters St. Trond in Briedel gehören, zu den sonst gewöhnlich dreimal jährlich festgesetzten Gerichtstagen zu zwingen, und erkennt die Vogtei-Freiheit des Klosterhofs an.

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Übersetzung 

von Bernd Schumacher

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit!

Ich Gottfried, von Gottes Gnaden Propst und Archidiakon der hl. Kirche von Trier, (beurkunde hiermit folgendes) dem geleibten Mitbruder Gerhard, Abt der Kirche St. Trudo, und seinen Mitbrüdern für jetzt und in Zukunft.

Eine gerechte und den guten Sitten entsprechende Forderung muss bei nächster Gelegenheit erfüllt werden, damit die Lauterkeit des guten Willens auf lobenswerte Weise hervorleuchtet und damit der vorgesehene Nutzen zweifelsfrei Kräfte gewinnt. Deshalb haben wir, in Fürsorge für die Andacht der Gläubigen und für den Nutzen der hl. Kirche, die unserer Obhut anvertraut ist, (folgende) Änderung vorgesehen: Kraft der uns übertragenen Amtsgewalt, ermahnt durch Eure Bitte und die Bitte der Kirche, haben wir, so gut wir konnten, Verbesserungen vorgenommen, und wir hinterlassen sie, indem wir sie schriftlich niederlegen, der Nachwelt.

Üblicher Brauch war es in dem Dorf Bredal, das nach der Weinlese der Vorsteher und der Vertreter der Kirche, nach Hinzuziehung des Gutsverwalters und seine Bediensteten, den Zehnten, den die Pfarrkinder schuldeten, von Haus zu Haus bei den einzelnen Leuten einsammelten. Die einen zahlten ehrerbietig, wie es sich gehört, und über den empfangenen Segen dankbar ihren zehnten, andere gaben unter Verweigerung und Widersprechen kaum etwas, die Schlimmsten lästerten (Gott)  , indem sie gar nichts gaben. Andere, die außerhalb der Pfarrei lebten, hatten Weinberge armer Pfarrkinder erworben. Diese begannen, sich auf ihre Macht etwas einbildend, Streitereien um den Zehnten.

Nachdem über diese Belästigung des Klosters zuerst mit unseren Amtsbrüdern, dann mit den Pfarrkindern eine Beratung abgehalten worden ist, wurde auf deren eigene Bitte hin beschlossen, das jeder einzelne das, was er schuldet, zur Zeit der Weinlese in seinem Weinberg bezahlen soll. Weil dies allen als passend und vernünftig erschienen ist, haben wir festgelegt, das forthin im Dorf Bredal auf diese Weise der Zehnte gezahlt werden soll.

Und dieser Status stellen wir unter den Schutz des hl. Petrus, und wir bekräftigen es mit dem Privileg der vorliegenden Seite (Urkunde). Wir legen also fest, das keinem Menschen erlaubt sein soll, eigenmächtig diese Verordnung zu anullieren oder ihr zu wiedersprechen, sondern sie soll gültig und unverfälscht bleiben, zur Ehre Gottes und zum Nutzen der hl. Kirche.

Wenn jedoch eine kirchliche oder weltliche Person, obwohl sie diese Urkunde (mit) unserer Anordnung kennt, es unternehmen sollte, eigenmächtig gegen sie
Vorzugehen, so soll sie zur Kenntnis nehmen, das sie nach der zweiten oder dritten  Ermahnung, wenn sie nicht in vollem Umfang Genugtuung geleistet hat, als  Angeklagte vor dem göttlichen Gericht dasteht und vom hochheiligen Leib und Blut unseres Herrn Jesus Christus sich entfremdet. Die diese (Bestimmung) aber bewahren, werden den Segen und die Gnade des allmächtigen Gottes und des seligen Apostels Petrus erlangen.

Es gibt außerdem in demselben Dorf noch einen Zehnten, der nach dem besseren zweitrangig ist, der irendwann eingerichtet worden ist, um die Kirche zu unterhalten und auszustatten. Diese haben der Abt und das Kloster von St. Trudo dem Pfarrer derselben Kirche überlassen, mit der Verpflichtung, das er mit eben diesem Zehnten alles machen soll, was für die (Pfarr - ) Kirche innerhalb und außerhalb nötig ist, bei der Ausschmückung der Kirche, bei Büchern, bei der Instandhaltung des Daches und der Umfriedung des Hofes, und das sie selbst (Die Mönche von St. Trond) von all diesen Verpflichtungen befreit sein sollten.

So wie dies von diesen festgesetzt worden ist, so stellen wir es unter Schutz, und wir bestimmen, das es gültig bleibt.

Bei diesem Rechtsakt waren als Zeugen anwesend:

Rudolf, der Dechant und Erzdiakon der höhergestellten Kirche (Dom),
der Erzdiakon Bruno,
der Erzdiakon Alexander,
der Erzdiakon Johannes,
der Domherr Theoderich,
Reiner,
der Küster Humbert,
der (Kirchen-) Sänger Heinrich,         
der Lehrer Baldrich,                
der Dechant Wilhelm,
Wilhelm, der Pfarrer der Kirche,
Eberhard,
Nikolaus, der Vogt des Hofguts,
der Hofmann Meinhard
Heinrich,
Adolf,
Jordan.

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